Gerichtszuständigkeit für Forderungseintreibungen
Die Regeln über die Gerichtszuständigkeit bestimmen, bei welchem Gericht eine Forderung eingeklagt werden muss, also welches Gericht für die Klage zuständig ist. Die Zuständigkeit ist vorwiegend in der Jurisdiktionsnorm geregelt. Man unterscheidet zwischen örtlicher und sachlicher Zuständigkeit. Die Zuständigkeit begründet (zumindest) einen Gerichtsstand.
Bei Fällen mit Auslandsbezug muss zudem auch die Internationale Zuständigkeit geklärt werden, nämlich die Frage, ob überhaupt ein Gericht in Österreich zuständig ist, oder ob nicht vielmehr das Gericht eines andren Staates den Rechtsstreit zu entscheiden haben wird.
Gerichtszuständigkeit:
- Örtliche Zuständigkeit
- Sachliche Zuständigkeit
- Wertzuständigkeit
- Eigenzuständigkeit
- Zuständigkeitsvereinbarung
- Internationale Zuständigkeit
Örtliche Zuständigkeit
Die örtliche Zuständigkeit bestimmt den zuständigen Gerichtssprengel (= "Gerichtsbezirk"). Mangels Rechtswahl bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit grundsätzlich nach dem Wohnort (bei natürlichen Personen) bzw. dem Sitz (bei juristischen Personen) des Beklagten. Davon bestehen zwei wesentliche Ausnahmen, nämlich einerseits für Konsumenten, die einen Unternehmer auch an ihrem Wohnsitzgerichtstand klagen können, und für Arbeitnehmer, die auch an ihrem Arbeitsort klagen können.
In Form der so genannten Wahlgerichtsstände können mehrere örtliche Zuständigkeiten nebeneinander bestehen. Der Kläger hat dann grundsätzlich die freie Wahl und kann das für ihn günstigere Gericht wählen, indem er die Klage dort einbringt.
Sachliche Zuständigkeit
Die sachliche Zuständigkeit legt fest, welche Art von Gericht (Bezirksgericht/Landesgericht etc.) für ein Verfahren zuständig ist. Die sachliche Zuständigkeit hängt wesentlich von der Art des Verfahrens ab, genauer von der Art des geltend gemachten Anspruches einerseits und andererseits davon, welche Rolle die Parteien im Verfahren haben, etwa wenn es um ein beiderseitiges Unternehmergeschäft oder um einen Anspruch aus einem Arbeitsverhältnis geht.
Forderungen aus Arbeitsverhältnissen gehören vor die Arbeits- und Sozialgerichte. Diese sind (ausgenommen in Wien, wo ein eigenes Arbeits- und Sozialgericht besteht) immer die Landesgerichte. Für Forderungen zwischen Unternehmern sind nach der Wertzuständigkeit entweder die Landesgerichte als Handelsgerichte oder die Bezirksgerichte (in Wien das Bezirksgericht für Handelssachen) zuständig.
Wertzuständigkeit
Ob ein Bezirksgericht oder ein Landesgericht zuständig ist, entscheidet sich in der Regel (wenn keine Eigenzuständigkeit gegeben ist) aufgrund der Wertzuständigkeit, richtet sich also nach der Höhe des Streitwertes.
Auch die Zulässigkeit des Mahnverfahrens an sich ist an den Streitwert gebunden: derzeit ist das Mahnverfahren nur für Geldforderungen bis EUR 75.000,00 zulässig. Ist der Streitwert höher, sind die Vorschriften des ordentlichen Zivilverfahrens anzuwenden.
Grundsätzlich kann man von folgender Wertzuständigkeit ausgehen:
Streitwert bis € 10.000,- |
Bezirksgerichte |
Streitwert über € 10.000,- |
Landesgerichte |
Für manche Ansprüche sieht das Gesetz vor, dass unabhängig vom Streitwert immer eine bestimmte Gerichtsart zuständig sein soll. Das gibt es beispielsweise für Ehesachen, die immer vor die Bezirksgerichte gehören.
Dort wo eine Eigenzuständigkeit eines Gerichts besteht, wird also die Wertzuständigkeit durchbrochen. Das jeweilige Gericht ist unabhängig vom Streitwert zuständig. Für die Eintreibung von Geldforderungen sind folgende Eigenzuständigkeiten relevant:
Mietzinsforderungen: |
immer Bezirksgericht |
Unterhaltsforderungen: |
immer Bezirksgericht |
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit in einem schuldrechtlichen Vertrag, die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts zu vereinbaren. Die Vertragsparteien haben dadurch die freie Möglichkeit, sich für ein Gericht ihrer Wahl zu entscheiden, vor dem sie ihre Streitigkeiten austragen wollen. Eine Zuständigkeitsvereinbarung setzt voraus, dass sie eben vereinbart wurde. Das kann - vorbehaltlich der allgemeinen Geltungs- und Inhaltskontrolle von AGB - auch in Form von allgemeinen Geschäftsbedingungen passieren.
Das Gesetz zieht der Rechtswahl jedoch einige Grenzen:
Der Gerichtsstand für die Klage des Verbrauchers gegen den Unternehmer am Wohnort des Verbrauchers bleibt erhalten.
- Für ein Verfahren, das aufgrund der Wertzuständigkeit vor ein Landesgericht gehört, kann durch Vereinbarung ein Bezirksgericht zuständig gemacht werden, aber nicht umgekehrt.
- Eigenzuständigkeiten können auch durch Vereinbarung nicht umgangen werden.
Internationale Zuständigkeit
Bei Fällen mit Auslandsbezug stellt sich die Frage nach der Internationalen Zuständigkeit: die Gerichte welches Staates sind zuständig? Neben der Jurisdiktionsnorm regeln vor allem Europäische Verordnungen die Zuständigkeit der Gerichte der einzelnen Mitgliedsstaaten im Verhältnis zueinander.
EuGVVO - Verordnung (EG) Nr. 44/2001
Die wichtigste Rechtsquelle für Internationale Zuständigkeit in Europa ist ohne Zweifel die EuGVVO (Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen), auch Brüssel I Verordnung bezeichnet. Die EuGVVO kommt zur Anwendung, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz (Firmensitz) in einem EU-Mitgliedsstaat hat. Außerdem ist die EuGVVO für die Anerkennung und Vollstreckung von ausländischen Entscheidungen und damit für das Exekutionsverfahren von Bedeutung. Die EuGVVO ersetzt in ihrem Anwendungsbereich die EuGVÜ. Im Verhältnis zu EWR-Mitgliedsstaaten ist die LGVÜ (Lugano-Abkommen) noch immer in Geltung.
Nicht zu verwechseln ist die Frage der Internationalen Zuständigkeit mit jener des anwendbaren Rechts bzw. der Rechtswahl. Im ersten Fall handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Frage, während im zweiten Fall es um das anwendbare materielle Recht geht.