Schweizer Bürgerrecht / Einbürgerung
Es gibt Staaten, welche das sogenannte "ius sanguinis", d.h. den Erwerb der Nationalität durch väterliche oder mütterliche Abstammung, kennen. Dazu
gehören neben der Schweiz beispielsweise Deutschland und Österreich. Daneben gibt es Länder, die das "ius soli", d.h. den Erwerb der Staatsangehörigkeit aufgrund der Geburt im entsprechenden Land, kennen. Dazu gehören die typischen Einwanderungsländer (USA, Südamerika, Kanada, Australien), nicht jedoch die Schweiz. Andere Staaten wie z.B. Frankreich und Italien haben ein gemischtes System mit Elementen des ius sanguinis und des ius soli. Der Erwerb einer Staatsangehörigkeit aufgrund des ius sanguinis oder des ius soli stellt begrifflich keine Einbürgerung dar. Der Erwerb des Schweizer Bürgerrechts durch Abstammung wird auf Bundesebene im Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (= Bürgerrechtsgesetz) geregelt.
Schweizer Bürgerrecht
Erwerb des Schweizer Bürgerrechts
Die Schweiz kennt neben der Einbürgerung noch den Erwerb des Schweizer Bürgerrechts durch Abstammung oder Adoption von einem schweizerischen Elternteil. Durch Adoption kann das Schweizer Bürgerrecht jedoch nur dann erworben werden, wenn die adoptierte Person im Zeitpunkt der Adoption noch unmündig ist und die Adoption dem Kind die volle rechtliche Stellung eines leiblichen Kindes verschafft. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, erwirbt das Kind das Schweizer Bürgerrecht nicht, und es ist auch keine erleichterte Einbürgerung möglich.
Sehr viele Staaten kennen wie die Schweiz das sogenannte «ius sanguinis», d.h. den Erwerb der Nationalität durch väterliche oder mütterliche Abstammung. Dazu gehören neben der Schweiz beispielsweise auch Deutschland und Österreich. Daneben gibt es Länder, die das «ius soli», d.h. den Erwerb der Staatsangehörigkeit aufgrund der Geburt im entsprechenden Land, kennen. Dazu gehören die typischen Einwanderungsländer (USA, Südamerika, Kanada, Australien), nicht jedoch die Schweiz. Andere Staaten wie z.B. Frankreich und Italien haben ein gemischtes System mit Elementen des ius sanguinis und des ius soli. Der Erwerb einer Staatsangehörigkeit aufgrund des ius sanguinis oder des ius soli stellt begrifflich keine Einbürgerung dar. Der Erwerb des Schweizer Bürgerrechts durch Abstammung und Adoption wird auf Bundesebene im Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts geregelt.
Der Erwerb des Schweizer Bürgerrechts durch Einbürgerung wird unter Einbürgerung näher umschrieben.
Der Erwerb des Schweizer Bürgerrechts führt dazu, dass Rechte und Pflichten übernommen werden (z.B. Stimm- und Wahlrecht, Militärdienstpflicht).
Verlust des Schweizer Bürgerrechts
Das Schweizer Bürgerrecht kann verloren gehen durch Verwirkung, Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht, Nichtigerklärung oder Entzug des Schweizer Bürgerrechts.
Das Schweizer Bürgerrecht verwirkt nach Artikel 10 des Bürgerrechtsgesetzes, wer im Ausland als Kind eines schweizerischen Elternteils geboren wird, neben der schweizerischen noch eine andere Staatsangehörigkeit besitzt und bis zur Vollendung des 22. Altersjahres keiner schweizerischen Behörde im Ausland oder Inland gemeldet worden ist oder sich selber gemeldet hat oder schriftlich erklärt hat, das Schweizer Bürgerrecht beibehalten zu wollen. Personen, welche das Schweizer Bürgerrecht verwirkt haben, können unter bestimmten Voraussetzungen die Wiedereinbürgerung beantragen.
Schweizerinnen und Schweizer, die im Ausland wohnhaft sind und neben der schweizeri-schen noch eine zusätzliche Staatsangehörigkeit besitzen (bzw. eine solche zugesichert haben), können bei der zuständigen schweizerischen Auslandvertretung nach Artikel 42 des Bürgerrechtsgesetzesein Gesuch um Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht stellen. Das Gesuch wird via Bundesamt für Migration an die für die Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht zuständige Behörde des Heimatkantons weiter geleitet.
Wer sich eine Einbürgerung durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen hat, riskiert, dass seine Einbürgerung nach Artikel 41 des Bürgerrechtsgesetzes nichtig erklärt wird. Dies ist bis zu acht Jahre nach der Einbürgerung möglich.
Einem Doppelbürger kann das Schweizer Bürgerrecht nach Artikel 48 des Bürgerrechtsgesetzes entzogen werden, wenn sein Verhalten den Interessen oder dem Ansehen der Schweiz erheblich nachteilig ist. Der Entzug des Schweizer Bürgerrechts ist jedoch nur in einem gravierenden Fall denkbar, so z.B. gegenüber einem verurteilten Kriegsverbrecher.
Einbürgerungsverfahren
Ordentliche Einbürgerung
Wer seit zwölf Jahren in der Schweiz wohnhaft ist – die zwischen dem vollendeten 10. und 20. Lebensjahr in unserem Land verbrachten Jahre zählen dabei doppelt– kann ein Gesuch um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung stellen. Der Bund klärt bei Gesuchen um ordentliche Einbürgerung im Normalfall nur noch ab, ob auf Bundesebene Informationen vorliegen, welche die Einbürgerung ausschliessen (Abklärung über die Beachtung der Rechtsordnung und das Nichtvorliegen eines Sicherheitsrisikos). Die Überprüfung der übrigen Einbürgerungsvoraussetzungen (Erfüllen der Wohnsitzvoraussetzung; Integration; Vertrautsein mit den schweizerischen Verhältnissen; Erfüllung der Verpflichtungen im Bereich von Betreibung und Konkurs sowie der Steuerpflicht) wird weitgehend den Kantonen und Gemeinden überlassen (siehe Bericht des Bundesamtes für Migration über hängige Fragen des Bürgerrechts vom 20. Dezember 2005). Der Bund stützt sich dabei insbesondere auf kantonale und kommunale Erhebungsberichte. Sind die bundesrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, besteht ein Anspruch auf Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung durch das Bundesamt für Migration.
Das Einbürgerungsverfahren ist dreistufig. Die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung stellt demnach nur das "grüne Licht" für den Erwerb des Schweizer Bürgerrechts durch den Bund dar. Die Gemeinden und Kantone kennen hingegen noch zusätzliche, eigene Wohnsitz- und Eignungsvoraussetzungen, die eine Bewerberin oder ein Bewerber erfüllen muss. Das Schweizer Bürgerrecht erwirbt erst, wer nach Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung auch das Bürgerrecht der Gemeinde und des Kantons erhalten hat. Ein rechtlich geschützter Anspruch auf die Einbürgerung in der Gemeinde und im Kanton besteht im Regelfall nicht.
GesuchstellerInnen sind |
Personen, welche seit zwölf Jahren in der Schweiz wohnen |
Einreichung des Gesuches |
je nach Kanton bei:
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Kompetenz für den Entscheid |
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Beschwerderecht |
i.d.R. nein |
Voraussetzungen Stufe Bund |
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Voraussetzungen |
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Voraussetzungen |
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Erleichterte Einbürgerung
Bei der erleichterten Einbürgerung ist der Bund für den Entscheid allein zuständig. Der Kanton wird vorher angehört und hat – wie auch die Gemeinde – ein Beschwerderecht. Wer im erleichterten Verfahren eingebürgert werden will, muss in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert sein. Zudem muss er die schweizerische Rechtsordnung beachten, und er darf die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährden.
Von der erleichterten Einbürgerung profitieren können unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen insbesondere ausländische Ehepartner von Schweizerinnen oder Schweizern sowie Kinder eines schweizerischen Elternteils, welche das Schweizer Bürgerrecht noch nicht besitzen.
Ausländische Ehepartner von Schweizerinnen oder Schweizern, die seit einem Jahr in der Schweiz wohnen, können die erleichterte Einbürgerung nach einer dreijährigen Ehedauer beantragen, sofern sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt haben. Wer eng mit der Schweiz verbunden ist, kann die erleichterte Einbürgerung bei der zuständigen schweizerischen Vertretung selbst bei Wohnsitz im Ausland beantragen. Bedingung in diesen Fällen ist allerdings, dass die Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer seit mindestens sechs Jahren besteht.
GesuchstellerInnen sind |
insbesondere ausländische Ehefrauen und Ehemänner von schweizerischen Ehepartnern sowie ausländische Kinder eines schweizerischen Elternteils |
Einreichung des Gesuches |
Bund |
Kompetenz für den Entscheid |
Bund |
Beschwerderecht |
ja |
Voraussetzungen Stufe Bund |
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Voraussetzungen Stufe Kanton |
keine, nur Anhörungs- und Beschwerderecht |
Voraussetzungen Stufe Gemeinde |
keine, nur Anhörungs- und Beschwerderecht |
Erleichterte Einbürgerungen nach Artikeln
1. Artikel 27 BüG
Ausländischer Ehegatte einer Schweizerin oder eines Schweizers, der insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem schweizerischen Ehepartner lebt. Achtung: der/die Ehepartner/in muss im Zeitpunkt der Heirat die Schweizer Staatsangehörigkeit besessen haben.
2. Artikel 28 BüG
Ausländischer Ehegatte einer Schweizerin oder eines Schweizers, der eng mit der Schweiz verbunden ist und seit mindestens sechs Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem schweizerischen Ehepartner lebt. Gesuchstellung hier auch bei Wohnsitz im Ausland möglich.
3. Artikel 29 BüG
Ausländer, der wenigstens fünf Jahren in gutem Glauben gelebt hat, Schweizer Bürger zu sein und während dieser Zeit von kantonalen oder Gemeindebehörden tatsächlich als solcher behandelt worden ist. In der Praxis sehr selten.
4. Artikel 30 BüG
Staatenloses unmündiges Kind, das insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, wovon ein Jahr unmittelbar vor Einreichung des Gesuchs.
5. Artikel 31a BüG
Noch nicht 22 Jahre altes ausländisches Kind, das nicht in die Einbürgerung eines Elternteils einbezogen wurde und insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, wovon ein Jahr unmittelbar vor Einreichung des Gesuchs. Das Kind muss im Zeitpunkt, als der Elternteil sein Einbürgerungsgesuch stellte, unmündig gewesen sein.
6. Artikel 31b BüG
Ausländisches Kind, welches das Schweizer Bürgerrecht nicht erwerben konnte, weil ein Elternteil vor seiner Geburt das Schweizer Bürgerrecht verloren hat. Enge Verbundenheit mit der Schweiz muss gegeben sein.
7. Artikel 58a BüG
Ausländisches Kind aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer, das mit der Schweiz eng verbunden ist.
8. Artikel 58c BüG
Ausserhalb der Ehe geborenes Kind eines schweizerischen Vaters. Bei enger Verbundenheit mit der Schweiz Gesuchstellung auch nach Vollendung des 22. Altersjahres möglich.
Ausstellung schweizerischer Ausweispapiere
Gegen den positiven Einbürgerungsentscheid können die zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden Beschwerde erheben. Geht keine Beschwerde ein, wird rund 2 Monate nach dem Einbürgerungsentscheid schriftlich über den definitiven Charakter der erfolgten Einbürgerung informiert.
Erst anschliessend können ein Schweizer Reisepass oder eine Identitätskarte beantragt werden. Für die Ausstellung der Dokumente ist die Einwohnerkontrolle des Wohnortes zu kontaktieren. Die Ausstellung des Passes oder der Identitätskarte kann je nach Kanton und Gemeinde eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen, da vorerst noch die Einbürgerung in den Registern der Heimatgemeinde eingetragen werden muss.
Wiedereinbürgerung
Wie bei der erleichterten Einbürgerung ist der Bund für den Entscheid zuständig; der Kanton und die Gemeinde haben ein Beschwerderecht. Eine allgemeine Voraussetzung für die Wiedereinbürgerung ist die Verbundenheit in der Schweiz. Die Wiedereinbürgerung steht Personen offen, die das Schweizer Bürgerrecht verloren haben (durch Verwirkung, Heirat oder Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht).
GesuchstellerInnen sind |
ehemalige Schweizerinnen und Schweizer, welche das Schweizer Bürgerrecht durch Verwirkung, Heirat oder Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht verloren haben |
Einreichung des Gesuches |
Bund |
Kompetenz für den Entscheid |
Bund |
Beschwerderecht |
ja |
Voraussetzungen Stufe Bund |
zusätzliche Voraussetzungen je nach Gesetzesartikel |
Voraussetzungen Stufe Kanton |
keine, nur Anhörungs- und Beschwerderecht |
Voraussetzungen Stufe Gemeinde |
keine, nur Anhörungs- und Beschwerderecht |
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Verfahrensdauer
Bei jährlich rund 30'000 neuen Gesuchen um ordentliche und erleichterte Einbürgerung ist die Arbeitslast bei den am Verfahren beteiligten Stellen von Bund, Kanton und Gemeinde gross. Dennoch wird jedes Einbürgerungsgesuch sorgfältig und nach objektiven Kriterien geprüft. Je nachdem, um was für eine Einbürgerungsart es sich handelt und welche Kantone beteiligt sind, kann die Dauer des Verfahrens sehr unterschiedlich sein. Normalerweise ist bei Gesuchen um erleichterte Einbürgerung gestützt auf Art. 27 BüG mit einer Verfahrensdauer von rund eineinhalb Jahren zu rechnen. In Einzelfällen kann das Verfahren länger dauern. Zur Frage der Verfahrensdauer einer ordentlichen Einbürgerung wenden Sie sich bitte an die zuständigen kantonalen oder kommunalen Behörden, da der Bund lediglich die eidgenösische Einbürgerungsbewilligung erteilt.
Gebühren (gemäss SR 141.21)
Der neue Art. 38 BüG, welcher am 01.01.2006 in Kraft getreten ist, bestimmt, dass Bund, Kantone und Gemeinden für ihre Entscheide höchstens Gebühren erheben können, welche die Verfahrenskosten decken.
Für Fragen zu Gebühren, welche bei der ordentlichen Einbürgerung erhoben werden, wenden Sie sich bitte an die zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden, da der Bund lediglich die eidgenössische Bewilligung erteilt.
Bewilligung bzw. Entscheid erleichterte Einbürgerung/Wiedereinbürgerung |
Betrag |
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Einbürgerungsbewilligung |
Fr.100.- |
Einbürgerungsbewilligung |
Fr. 150.- |
Einbürgerungsbewilligung |
Fr. 50.- |
Art. 27 und 28 BüG |
Fr. 750.- |
Art. 28 BüG |
Fr. 550.- |
übrige erleichterte Einbürgerungen und Wiedereinbürgerungen |
Fr. 600.- |
übrige erleichterte Einbürgerungen und Wiedereinbürgerungen |
Fr. 400.- |
übrige erleichterte Einbürgerungen und Wiedereinbürgerungen |
bis zu Fr. 450.- |
übrige erleichterte Einbürgerungen und Wiedereinbürgerungen |
Fr. 250.- |