Glossar Inkasso Schweiz
Aberkennungsklage
Im Rahmen eines provisorischen Rechtsöffnungsverfahrens kann der Schuldner innert einer Frist von 20 Tagen nach Rechtskraft des
Rechtsöffnungsentscheides die vollumfängliche gerichtliche Beurteilung des Forderungsstreites verlangen.
Anwaltszwang
In der Schweiz kann grundsätzlich jeder selbständig vor Gericht auftreten. Will er sich aber professionell vertreten lassen, so muss er einen im Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwalt beauftragen.
Betreibung
Damit bezeichnet man in der Regel generell das Inkasso verfahren. Die Betreibung wird eingeleitet, indem man schriftlich ein Betreibungsbegehren erstellt und damit beim örtlich zuständigen Betreibungsamt die Aus- und Zustellung eines Zahlungsbefehls verlangt.
Betreibungsort
Grundsätzlich werden natürliche Personen am ihrem Wohnsitze und juristische Personen an ihrem Sitze oder Domizil betrieben.
Betreibungsverfahren
Besteht aus dem Zahlungsbefehlsverfahren und dem anschliessenden Vollstreckungsverfahren (Pfändung, Spezialpfändungen, Konkurs)
Definitive Rechtsöffnung
Wer bereits ein rechtskräftiges Gerichtsurteil vorliegen hat, kann mittels definitiver Rechtsöffnung den vom Schuldner erhobene Rechtsvorschlag beseitigen lassen. Das definitive Rechtsöffnungsurteil ist im Exekutionsverfahren endgültig und es kommt zur definitiven Vollstreckung.
Fortsetzung der Betreibung – Arten der Fortsetzung
Betreibung auf Pfändung (Lohnpfändung, Pfandverwertung etc.), Betreibung auf Konkurs; merke: eine Privatperson kann nie auf Konkurs betrieben werden.
Friedensrichter
Liegt dem Gläubiger keine Schuldanerkennung oder noch kein Gerichtskurteil vor, muss geklagt werden. Diesem ordentlichen Klageverfahren geht immer ein Schlichtungsverfahren vor einer Schlichtungsbehörde oder Friedensrichteramt voraus. Die Bezeichnungen in der CH sind kantonal verschieden.
Gerichte bei Forderungen
Solange kein Vollstreckungstitel besteht und sich der Schuldner gegen die Vollstreckung zur Wehr setzt (Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl)
Gerichtsferien / Betreibungsferien
Achtung: Gerichtsferien müssen von den Betreibungsverfahren strikte getrennt werden.
Bei diesen *-Ferien laufen grundsätzlich keine Fristen und es dürfen auch keine Rechtshandlungen, Verhandlungen seitens der Behörden und Gerichten vorgenommen werden. Der Fristenlauf wird gehemmt.
Rechtsöffnungsverfahren gelten die Betreibungs- und nicht die Gerichtsferien.
Konkurs
Bei Konkurs wird dem Schuldner die Verfügung über sein gesamtes Vermögen entzogen und es kommt zur Generalverwertung. Der Konkurs wird von einem Gericht ausgesprochen. Der Gläubiger hat für das Gerichts- wie auch für das nachfolgende Konkursverfahren Kostenvorschuss zu leisten.
Konkursandrohung
Der Schuldner, welcher der Konkursverwertung unterliegt, erhält statt der Pfändungsanzeige die Konkursandrohung, mit einer Frist, innert welcher er nochmals Gelegenheit hat, zu zahlen und der Androhung für den Fall der Nichtleistung, dass der Gläubiger beim Gericht die Konkurseröffnung beantragen kann.
Konkursgericht
Das Gericht, welches den Konkurs eröffnet.
Mahnung
Die Mahnung ist eine weitere Aufforderung innert einer bestimmten Frist zu zahlen, nachdem der Schuldner auf die Rechnung nicht aufforderungsgemäss bezahlt hat. Bei der Formulierung ist jedoch darauf zu achten, dass man dem Schuldner nicht eine Erstreckung der Fälligkeit und damit ein Verzugsaufschub gewährt, sondern dass die ursprüngliche Fälligkeit der Rechnung bestehen bleibt und ihm lediglich nur noch eine letzte Frist vor der Beschreitung des Exekutionsweges.
Pfändung
Bei der Pfändung wird im Gegensatz zum Konkurs nicht ins Gesamtvermögen des Schuldners exekutiert, sondern es kommt zu einer Lohnpfändung oder einer Spezialexekution (Auto, Fernseher etc.).
Provisorische Rechtsöffnung
Provisorisch ist diese Rechtsöffnung deshalb, weil sie nicht endgültig. Der Schuldner hat die Möglichkeit 20 Tage nach Rechtskraft des Rechtsöffnungsentscheides mit einer Aberkennungsklage die richterliche Beurteilung zu verlangen.
Rechnung
Bei der Rechnung handelt es sich um Schriftstück, mit welchem ein namentlich bestimmter, mit richtiger Adresse bezeichneter Schuldner aufgefordert wird, einen bezifferten Betrag innert einer in Tagen oder Monaten bestimmten Zahlungsfrist oder bis zu einem mittels Datum bestimmten Tag zu begleichen.
Rechtkraft
Rechtskräftig und damit vollstreckbar ist ein Entscheid, wenn gegen diesen kein Rechtsmittel mehr ergriffen werden kann, indem es entweder gar kein Rechtmittel mehr gibt (letztinstanzlicher Entscheid) oder die Rechtsmittelfrist unbenützt verstrichen ist.
Rechtsmittel
Unter einem Rechtsmittel versteht man die rechtliche Eingabe, mit welchem bei einer Folgeinstanz, nächsthöheren Instanz der angefochtene Entscheid zur Überprüfung.
Rechtsöffnungsverfahren
Wer bereits einen Vollstreckungstitel hat, der kann die Beseitigung des Rechtsvorschlages im Rahmen eines einfacheren Summarverfahrens durch einen Einzelrichter beseitigen lassen.
Rechtsvorschlag
Unter dem Begriff Rechtsvorschlag versteht man die simple Erklärung des Schuldners gegen den ihm zugestellten Zahlungsbefehl. Der Rechtsvorschlag (Einspruch) stoppt das Betreibungsverfahren und führt dazu, dass der Gläubiger entweder diesen Rechtsvorschlag über einen normalen Forderungsstreit beseitigen lassen muss oder ein Rechtsöffnungsverfahren in die Weg leitet, falls er einen entsprechenden Rechtstitel für die provisorische oder definitive Rechtsöffnung besitzt.
Schadenersatz nach Art. 105 OR
Der Verzugszins für die verspätete Zahlung stellt bereits eine Form des Schadensersatzes dar (vgl. Art. 104 OR). Es kann aber noch weiterer Schaden geltend gemacht werden, der kausal auf den Schuldnerverzug zurückzuführen ist. In der Regel werden die Kosten von Inkasso-Büros damit begründet.
Verfalltag
Damit bezeichnet man einen Fälligkeitstag der automatisch ohne weitere Mahnung eintritt.
Verzug
Wenn der Schuldner nicht innert der vereinbarten Frist bezahlt, befindet er sich in Verzug.
Verzugszins
Befindet sich der Schuldner in Verzug, so ist eine der geschuldeten Schadenspositionen der Verzugszins. Solange kein anderer Zins vereinbart ist, so beträgt der Verzugzins in der CH 5 %, unter Kaufleute beläuft es sich auf den jeweiligen Bankdiskontsatz. Letzterer ist eher unpraktisch zu handhaben