ABG Oesterreich

  

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand 1. Jänner 2014)
 

Vertrags- Bestell- und Geschäftssprache ist Deutsch.
ROPP Consulting GesmbH (Austria) in Folge ROPP Inkasso genannt.

1.    Art und Umfang der Inkassodienste
1.1.
ROPP Inkasso übernimmt unbestrittene und bereits fällige inländische und ausländische Forderungen zum außergerichtlichen Inkasso. ROPP Inkasso
benennt im Falle der gerichtlichen Betreibung einen Rechtsanwalt.

1.2. ROPP Inkasso kann ohne Angabe von Gründen die Übernahme oder Weiterbearbeitung eines Auftrages ablehnen.
1.3. Der Auftraggeber überlässt die Verhandlungs- und Korrespondenzführung ausschliesslich ROPP Inkasso und informiert diese schriftlich über alle
Kontakte, Vorschläge und Zahlungen des Schuldners sowie alle Abänderungen der Auftragsdaten.

1.4. Alle in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für ROPP Inkasso angeführten Bedingungen gelten auch für künftige Bestellungen und Aufträge des Auftraggebers als vereinbart, auch wenn diese nicht unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese Bedingungen erteilt werden sollten. 

 

2.    Verrechnung 
2.1.
Bei der außergerichtlichen und gerichtlichen Betreibung inländischer Forderungen wird der Aufwand von ROPP Inkasso durch eingebrachte Kosten und Verzugszinsen gedeckt. Eingehende Zahlungen werden zunächst auf Kosten und Gebühren und dann auf Kapital angerechnet.
2.2. Beim Inkasso gegen ausländische Schuldner sowie beim Überwachungs- und DubiosenInkasso erhält ROPP Inkasso ein Erfolgshonorar laut Zahlungsverteilung der jeweils gültigen Preisliste. Als Realisat und somit als Bemessungsgrundlage für das ROPP Inkasso Erfolgshonorar gelten Geld-, Sach- oder sonstige wertmäßig bestimmbare Eingänge. Vom Realisat werden zuerst die Kosten und sodann das Kapital abgedeckt.
2.3. Bei der Betreibung ausländischer Forderungen werden allfällige Anwalts-, Gerichts- und Übersetzungskosten weiterverrechnet.
2.4. Ist der Auftraggeber zum Vorsteuerabzug berechtigt, wird diesem die Umsatzsteuer aus den beim Schuldner eingebrachten Gebühren in Rechnung gestellt.
2.5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alles zu tun und nichts zu unterlassen, um die von ROPP Inkasso gebührenden Vergütungen gemäß Bundesgesetzblatt Nr. 141/1996 in der jeweils gültigen Fassung vollständig einbringlich zu machen. Insbesondere wird er dem Schuldner keinerlei Nachlässe auf die zuvor genannten Gebühren einräumen oder in Aussicht stellen und für den Fall einer gerichtlichen Geltendmachung der Forderung die Gebühren aus dem Titel des Schadenersatzes gegenüber dem Schuldner geltend machen. Für den Fall der Unterlassung dieser Verpflichtung hat der Auftraggeber von ROPP Inkasso sämtliche Gebühren nach Rechnungslegung zu ersetzen, dies ungeachtet der Tatsache, ob die Gebühren beim Schuldner einbringlich gemacht hätten werden können oder nicht.

3. Kostenersatz 
3.1.
Bei Bearbeitungsstopp durch den Auftraggeber während der außergerichtlichen und gerichtlichen Bearbeitung werden dem Auftraggeber Kosten laut gültiger Preisliste verrechnet.
3.2. Der ROPP Inkasso steht bei außergerichtlicher und gerichtlicher Betreibung inländischer Forderungen ebenfalls ein Kostenersatz in Höhe der berechenbaren Verzugszinsen sowie Schuldnergebühren und sonstigen gesetzlich festgelegten Gebühren zu, wenn 

  • die Forderung nicht zu Recht besteht.
  • der Auftraggeber vom Schuldner direkt durch Geld-, Sach- oder sonstige Leistungen – auch nach einem   Bearbeitungsstopp – entschädigt wird. Der Auftraggeber wird ROPP Inkasso über derartige Leistungen  des Schuldners unverzüglich informieren, sodass ROPP Inkasso eine Rechnung legen kann.
  • der Auftraggeber ein anderes Inkassobüro oder einen sonstigen Dritten beauftragt.
  • der Auftraggeber die Bearbeitung stoppt.
  • der Auftraggeber keine weitere Weisung erteilt
     

3.3. Bei Bearbeitungsstopp durch den Auftraggeber im Rahmen des Überwachungs- und DubiosenInkasso erhält ROPP Inkasso vom Auftraggeber die bisher gegenüber dem Schuldner aufgelaufenen Kosten sowie das Erfolgshonorar laut Zahlungsverteilung auf Basis eines bis zu diesem Zeitpunkt – und auch eines künftigen – erzielten Realisates.
3.4. Bei Bearbeitungsstopp durch den Auftraggeber bei Betreibung ausländischer Forderungen gelten die Gebühren laut gültiger Preisliste. Schließt ROPP Inkasso oder das von ihm beauftragte Partnerunternehmen mit dem Schuldner mit Zustimmung des Auftraggebers eine Ratenzahlungsvereinbarung oder eine sonstige Vereinbarung, die den Schuldner zu Leistungen verpflichtet – hierzu zählt auch die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Schuldners - steht von ROPP Inkasso 100% des Erfolgshonorars auch bei Bearbeitungsstopp durch den Auftraggeber zu. 

4. Sorgfalt und Haftung
4.1.
Wegen der mit der Auftragsdurchführung verbundenen besonderen Risiken wird für alle Aufträge an ROPP Inkasso die Haftung für leichte Fahrlässigkeit und für Erfüllungsgehilfen, die nicht Dienstnehmer von ROPP Inkasso sind, ausgeschlossen.
4.2. ROPP Inkasso überwacht Verjährungsfristen nicht. Der Auftraggeber hat selbst die Verjährung in Evidenz zu halten und rechtzeitig Maßnahmen zur Verhinderung einer Verjährung zu treffen. Bei Forderungen, die innerhalb von 3 Monaten ab Auftragserteilung verjähren, hat der Auftraggeber gesondert darauf hinzuweisen. ROPP Inkasso haftet nicht für die Verjährung von Forderungen.
4.3. Im Rahmen des Überwachungs- und DubiosenInkasso ist ROPP Inkasso in ihrer Entscheidung frei, gerichtliche oder außergerichtliche Maßnahmen zu setzen. Unterlassene Betreibungen begründen keine wie immer geartete Haftung.

5. Datenschutz 
Mit Erteilung des Inkassoauftrages erklärt der Auftraggeber ausdrücklich, ein überwiegendes berechtigtes Interesse an der Verarbeitung und Übermittlung der damit verbundenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes (in der jeweils gültigen Fassung) zu haben und ist mit der entsprechenden Verarbeitung und Übermittlung durch ROPP Inkasso sowie an und durch ROPP Inkasso einverstanden. Der Auftraggeber erklärt sich einverstanden, dass, soweit dies gesetzlich zulässig ist, eine Verarbeitung der Daten der Schuldner zu Zwecken der Bonitätsbeurteilung seitens von ROPP Inkasso sowie der ROPP Inkasso erfolgt.

6. Sonstiges 
6.1. Nebenabreden und Ergänzungen zu diesen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
6.2. Mit Erteilung des Inkassoauftrages anerkennt der Auftraggeber unter Ausschluss jedweder eigenen Geschäftsbedingungen die ausschließliche Gültigkeit dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
6.3. Sofern nicht anders vereinbart, gelten die Richtlinien und Honorarsätze für Inkassoinstitute der Bundesinnung der Immobilien- und Vermögenstreuhändler in der jeweiligen gültigen Fassung.
6.4. Falls irgendeine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ungültig ist, ist sie durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung am nächsten kommt. Alle anderen Bestimmungen bleiben jedenfalls unberührt.
6.5. Mit Abschluss eines Aktes werden die überlassenen Original- Urkunden und Original-Titel dem Auftraggeber übermittelt. Sonstige Aktenstücke werden nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen vernichtet.
6.6. Der Erfüllungsort für alle Geschäfte ist Wien.
6.7. Ausschließlicher Gerichtsstand ist 1030 Wien.
6.8. Jeder Auftrag unterliegt österreichischem Recht.
6.9. Sollte eine Bedingung dieser AGB ungültig sein, so nimmt dies keinen Einfluss auf die gesamte Gültigkeit der AGB.

ROPP CONSULTING GesmbH (Austria)