Fahrnis-Exekution
Die Fahrnisexekution ist die am häufigsten gebräuchliche exekutive Maßnahme. Das liegt wohl einerseit daran, dass sie gegen natürlich wie juristische Personen vollzogen werden kann. Andererseits aber auch daran, dass praktisch jeder Schuldner über irgendwelche bewegliche körperliche Sachen besitzt, die sich verwerten lassen.
Verwertung heißt im Fall der Fahrnisexekution Versteigerung. Die Fahrnisexekution wird vom Rechtspfleger im vereinfachten Bewilligungsverfahren bewilligt und der Vollzug vom Gerichtsvollzieher durchgeführt.
Der Vollzug der Fahrnisexekution besteht praktisch aus zwei Teilen: der pfandweisen Beschreibung der schuldnerischen Fahrnisse durch Eintragung ins Pfändungsprotokoll sowie der darauf folgenden Verwertung durch Versteigerung oder Freihandverkauf.
Analog zum Existenzminimum bei der Forderungsexekution gibt es für die Fahrnisexekution einen gesetzlich festgelegten Katalog unpfändbarer Sachen. Er umfasst im Wesentlich die zu einer bescheidenen Lebensführung und zur Berufsausübung notwendigen Gegenstände, sowie Sachen mit besonderem persönlichen Wert, wie Familienfotos oder den Ehering.
Um die Chancen auf eine rasche Befriedigung des betreibenden Gläubigers zu erhöhen, wird die Fahrnisexekution gerne mit der Forderungsexekution kombiniert (Fahrnis- und Forderungsexekution bzw. Fahrnis- und Gehaltsexekution).