Forderungs-Exekution
Bei der Forderungsexekution wird eine in Geld bestehende Forderung verwertet, die der Schuldner gegen einen Dritten hat. Dieser Dritte wird Drittschuldner genannt. Im häufigsten Anwendungsfall der Forderungsexekution, der Gehaltsexekution bzw. Gehaltspfändung ist der Drittschuldner der Arbeitgeber, die gepfändete Forderung das Arbeitseinkommen.
Häufig wird die Forderungsexekution mit der Fahrnisexekution gemeinsam beantragt (Fahrnis- und Forderungsexekution), um die Befriedigungschancen zu erhöhen. Für diese Fälle ordnet das Gesetz an, dass zunächst die Forderungsexekution durchgeführt bzw. versucht werden muss. Erst wenn sich zeigt, dass sie keine hinreichende Befriedigung bringt, kann der betreibende Gläubiger den Vollzug der Fahrnisexekution beantragen.
Die Pfändung erfolgt bei der Forderungsexekution durch ein sog. Doppelverbot: Dem Drittschuldner wird verboten, an den Verpflichteten zu zahlen (1. Verbot) und dem Verpflichteten wird verboten die Forderung einzuziehen oder sonstwie über sei zu verfügen (2. Verbot). In der Regel wird der Drittschuldner auch aufgefordert, eine Erklärung über den Bestand und die Höhe der gepfändeten Forderung abzugeben (Drittschuldnererklärung).
Die Verwertung erfolgt dann durch Überweisung zur Einziehung, wodurch der betreibende Gläubiger ermächtigt wird, die Forderung beim Drittschuldner einzuziehen. Für den Fall, dass der Drittschuldner die Zahlung verweigert, steht dem Gläubiger das Instrument der Drittschuldnerklage offen.
Im Regelfall setzt die Forderungsexekution daher zunächst voraus, dass dem betreibenden Gläubiger der Drittschuldner bekannt ist. Ist das nicht der Fall, sieht § 294a EO eine besondere Form der Forderungsexekution vor, allerdings nur bei natürlichen Personen.
Forderungsexekution bei unbekanntem Drittschuldner
Ist dem betreibenden Gläubiger nicht bekannt, ob zugunsten des Schuldners eine pfändbare Forderung besteht oder nicht bzw. weiß er dessen Drittschuldner nicht, kann er nach § 294a EO eine Forderungsexekution mit unbekanntem Drittschuldner beantragen. Er braucht dazu lediglich das Geburtsdatum des Verpflichteten, das Gericht stellt dann eine Drittschuldneranfrage an den Hauptverband der Sozialversicherungsträger und ermittelt somit den Drittschuldner selbst.