Mahnverfahren
Das Mahnverfahren
Das Mahnverfahren ist ein schnelles, gestrafftes Gerichtsverfahren zur raschen Durchsetzung von Geldforderungen. Es zielt darauf ab, dem Gläubiger so schnell wie möglich zu einem Exekutionstitel zu verhelfen, wenn der Schuldner die Forderung nicht bestreitet. Die Zuständigkeit, also die Frage, bei welchem Gericht die Forderung geltend gemacht werden muss, richtet sich nach der Höhe der Forderung und dem (Wohn)Sitz des Schuldners.
Die Einleitung des Mahnverfahrens erfolgt durch die Einbringung einer Mahnklage. In den Fällen, für die keine Anwaltspflicht besteht, kann der Gläubiger die Mahnklage grundsätzlich auch selbst einbringen, indem er das Mahnklagenformular der Justiz ausgefüllt an das zuständige Gericht übersendet.
Nachdem das Gericht die Mahnklage formell geprüft hat, wird sie dem Beklagten als bedingter Zahlungsbefehl zugestellt. Der Zahlungsbefehl ist "bedingt" durch den Einspruch des Beklagten. Mit anderen Worten: im Zahlungsbefehl erteilt das Gericht auf der Grundlage der Behauptungen des Klägers in der Mahnklage den Auftrag an den Beklagten, den Klagsbetrag samt Zinsen und Kosten an den Kläger (bzw. an seinen Rechtsanwalt) zu bezahlen. Dazu wird ihm eine Frist von 14 Tagen eingeräumt.
Nun stehen dem beklagten Schuldner drei Wege offen
1. Zahlung leisten
Wenn der Schuldner zahlt, ist das Verfahren erledigt und die Eintreibung war erfolgreich. Die Zahlung muss über die voll Höhe erfolgen, also die Forderung (das Kapital), die Zinsen daraus und die Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung abdecken.
2. Zahlung verweigern und nichts unternehmen
Das ist für den beklagten Schuldner die schlechteste der 3 Optionen: wenn er weder zahlt, noch etwas unternimmt, wird der Zahlungsbefehl rechtskräftig und damit vollstreckbar. Der Kläger als Gläubiger hat damit einen vollstreckbaren Exekutionstitel in der Hand und kann ein Vollstreckungsverfahren einleiten.
3. Einpruch gegen den Zahlungsbefehl
Hält der Beklagte die Forderung für nicht berechtigt oder überhöht, kann er innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung der Mahnklage an ihn den bedingten Zahlungsbefehl mit dem Einspruch bekämpfen. Ein entsprechendes Formular legt das Gericht mitsamt der Rechtsbelehrung dem Zahlungsbefehl bei. Wenn der Beklagte Einspruch erhebt, tritt der Zahlungsbefehl dadurch (er ist ja "bedingt") außer Kraft und das ordentliche Zivilverfahren wird eingeleitet.
Vorsicht: im Verfahren vor dem Landesgericht muss der Einspruch gegen den Zahlungsbefehl nicht nur den Inhalt einer Klagebeantwortung haben, sondern auch von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.